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Gesetzliche Grundlagen |
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Das Gesetz hat insgesamt die Absicht, dem Kapitalmarkt mehr Einblick in die einzelnen Unternehmen zu verschaffen und die Rolle der Aufsichtsräte zu stärken. Ein wesentliches Ziel der Reform ist es, dass Vorstände künftig ihren Aufsichtsrat in die Entscheidung über wichtige Geschäfte noch stärker einbeziehen. Zur Förderung der Umsetzung des freiwilligen Corporate Governance Kodex in den Unternehmen bedarf es einer Entsprechenserklärung, die Vorstand und Aufsichtsrat verpflichtet, jährlich bekannt zu geben, inwieweit sie sich an den Kodex halten wollen (sog. Comply-or-explain-Regelung § 161 AktG) . Diese Erklärung soll mit dem neuen Gesetz statuiert werden. Aktiengesellschaften müssen nunmehr in der Satzung oder durch Aufsichtsratsbeschluss einen Katalog von Geschäften zusammen stellen, die die Vorstände dem Aufsichtsrat zur vorherigen Zustimmung vorlegen müssen (§ 111 Abs. 4 Satz 2 AktG). In Zukunft können ferner auch einzelne Aufsichtsratsmitglieder schriftliche Berichte vom Vorstand verlangen oder Sitzungen des Aufsichtsrats einberufen lassen. Ein weiterer wesentlicher Punkt der Reform ist die Inkorporation einer Entsprechungserklärung des Vorstands und des Aufsichtsrats zu den Regelungen des Corporate Governance Kodex in §161 AktG (siehe dazu ausführlich bereits Seibt, AG 2002, 249 ff.). Die Einhaltung des Kodex ist zwar freiwillig, allerdings werden börsennotierte Gesellschaften dazu verpflichtet, bekannt zu geben, ob sie die Verhaltensregeln einhalten (einmal jährlich). Der Kodex wird jährlich überarbeitet und im Bundesanzeiger veröffentlicht. Weitere Neuerungen des TransPuG erlauben, dass Aufsichtsräte ihre Pflichtsitzungen mittels Telefon- oder Videokonferenz abhalten und dass Hauptversammlungen im Internet übertragen werden, wenn die Satzung dies erlaubt. Außerdem wird die Ausschüttung von Sachdividenden akzeptiert (§ 58 Abs. 5 AktG).
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© 2001 Matthias Ax |
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