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KonTraG  (Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich)

 

Mit der Bundesrats-Drucksache 872/97 vom 7.11.1997 liegt der Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG) vor.

Die Bemühungen um eine Änderung sowohl des Aktienrechts als auch des Rechts der gesetzlichen Abschlußprüfung waren unter anderem durch Unternehmenskrisen der jüngeren Vergangenheit (Schneider, Balsam, Metallgesellschaft) ausgelöst worden.

Als Ziele des KonTraG werden genannt:

  • Verbesserung der Arbeit des Aufsichtsrates

  • Erhöhung der Transparenz

  • Stärkung der Kontrolle durch die Hauptversammlung

  • Abbau von Stimmrechtsdifferenzierungen

  • Zulassung moderner Finanzierungs- und Vergütungsinstrumente

  • Verbesserung der Qualität der Abschlußprüfung und der Zusammenarbeit von Abschlußprüfer und Aufsichtsrat 

  • kritische Prüfung des Beteiligungsbesitzes von Kreditinstituten

 

Betroffen von den Neuregelungen sind neben dem AktG und dem HGB auch das PublG, das GenG, das WpHG, die BörsZulV, die WPO, das KAAG sowie das EGAktG.

Zur Erhöhung der Transparenz soll unter anderem eine Erweiterung der Rechnungslegungspflichten der Kapitalgesellschaft beitragen. So schreibt § 272 I 4 HGB-E vor, eigene Aktien, deren Einzug gem. § 71 I Nr.6 oder 8 AktG-E beschlossen ist, offen vom gezeichneten Kapital abzusetzen. Die Angabepflichten zu Mitgliedern des Geschäftsführungsorgans und des Aufsichtsrats im Anhang werden durch § 285 Nr.10 HGB-E um den ausgeübten Beruf und bei börsennotierten Gesellschaften um die Mitgliedschaft in Aufsichtsräten und anderen Kontrollgremien i.S.d. § 125 I 3 AktG erweitert. In die gesetzlichen Regelungen zum Lagebericht, §§ 289 I, 315 I HGB-E, wird die Pflicht zur Darstellung der Risiken der künftigen Entwicklung aufgenommen.

Zur Verbesserung der Qualität der Abschlußprüfung werden vor allem Gegenstand und Umfang der Prüfung sowie Prüfungsbericht und Bestätigungsvermerk neu geregelt. So ist die Prüfung gem. § 317 I 2 HGB-E problemorientiert durchzuführen und auf die Erkennung von Verstößen gegen die relevanten Regelungen, die sich auf die Darstellung des sich nach § 264 II HGB ergebenden Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage wesentlich auswirken, auszurichten. Die Prüfung des Lageberichts wird durch § 317 II HGB-E intensiviert. Nach § 317 IV HGB-E ist ein vom Vorstand einer börsennotierten Gesellschaft gem. § 91 II AktG-E zu etablierendes Risikomanagementsystem in die Prüfung einzubeziehen.

§ 321 HGB-E verlangt die Formulierung des Prüfungsberichts mit der gebotenen Klarheit, so daß dieser auch von nicht sachkundigen Aufsichtsratsmitgliedern verstanden wird. Darüber hinaus ist künftig nicht nur das Ergebnis, sondern auch Art und Umfang der Prüfung Gegenstand des Berichts. Vorab ist zur Beurteilung der wirtschaftlichen Lage der geprüften Gesellschaft durch die gesetzlichen Vertreter Stellung zu nehmen. Der Bericht soll insgesamt problemorientierter strukturiert werden, über eine Prüfung des Risikomanagementsystems ist ebenfalls zu berichten.

Mit der Neuregelung zum Bestätigungsvermerk gem. § 322 HGB-E wird das bisherige Formeltestat zugunsten eines individuell zu formulierenden Bestätigungsberichts aufgegeben. Dieser soll neben der Beschreibung von Gegenstand, Art und Umfang der Prüfung die Erklärung enthalten, daß die Prüfung zu keinen Einwendungen geführt hat und daß der Abschluß ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vermittelt. Auf Risiken, die den Fortbestand des Unternehmens gefährden, sowie auf die nach der Beurteilung des Prüfers zutreffende Darstellung der Lage der Gesellschaft, insbesondere der Risiken der künftigen Entwicklung im Lagebericht, ist gesondert einzugehen. Dem Abschlußprüfer soll die Möglichkeit gegeben werden, durch vorbildliche Formulierung des Bestätigungsberichtes die sogenannte Erwartungslücke zu schließen.

 

In seiner Sitzung vom 4.3.1998 hat der Deutsche Bundestag den Entwurf der Bundesregierung eines Gesetzes zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (BT-DS 13/9712) mit Änderungen angenommen. 

 

Es handelt sich bei diesem Gesetz um ein Artikelgesetz, in dem verschiedene Gesetze geändert wurden. Insbesondere wurden Änderungen im Aktienrecht sowie im Konzernrecht vorgenommen. Für PARITÄTISCHE Organisationen könnten Änderungen in den Vorschriften zur Abschlußprüfung bei Kapitalgesellschaften von Bedeutung sein. In der Aktiengesellschaft erteilt nicht mehr der Vorstand den Prüfungsauftrag, sondern der Aufsichtsrat. Diese Regelung gilt auch für eine GmbH, wenn diese über einen Aufsichtsrat verfügt und der Gesellschaftsvertrag die Rechte dieses Aufsichtsrats nicht ausdrücklich regelt. Die Prüfung des Jahresabschlusses einer Kapitalgesellschaft (z.B. GmbH oder AG) ist einheitlich im Handelsgesetzbuch (HGB) geregelt. 

Das Gesetz wurde im Bundesgesetzblatt Nr.24 vom 30.4.1998 verkündet und ist damit in Kraft getreten. Die wesentlichen, die Rechnungslegung und Prüfung betreffenden Änderungen gegenüber dem Regierungsentwurf sind:

A. Rechnungslegung

  • In den Anhang von börsennotierten Kapitalgesellschaften wird die Pflicht zur Angabe von Beteiligungen an großen Kapitalgesellschaften, die 5 v.H. der Stimmrechte überschreiten aufgenommen (§ 285 Nr. 11 HGB).

  • Der Konzernanhang börsennotierter Unternehmen wird um eine Kapitalflußrechnung und Segmentberichterstattung erweitert (§ 297 I, 2 HGB).

B. Prüfung

Die vorgesehene maximale Haftungssumme für die Prüfung nicht börsennotierter Kapitalgesellschaften von 4 Mio. DM wurde auf 2 Mio. DM reduziert; die Haftungssumme für die Prüfung börsennotierter Aktiengesellschaften beträgt dabei, wie schon im Regierungsentwurf, 8 Mio. DM (§ 323 II, 1 HGB).

C. Standard Setting Body

Mit den §§ 342, 342a wird ein 5. Abschnitt in das 3. Buch des HGB eingefügt. Darin wird die Anerkennung eines Rechnungslegungsgremiums in privater Trägerschaft durch das Bundesministerium der Justiz ermöglicht (§ 342 HGB), bzw. die Errichtung eines Rechnungslegungsbeirats vorgesehen (§ 342a HGB).
Gem. § 342 HGB kann das Bundesministerium der Justiz einer privatrechtlich organisierten Einrichtung folgende Aufgaben übertragen: Entwicklung von Rechnungslegungsempfehlungen für die Konzernrechnungslegung, Beratung des Bundesministeriums der Justiz und Vertretung der Bundesrepublik Deutschland in internationalen Gremien. Sollte es zu keiner Anerkennung eines solchen Gremiums kommen, sieht § 342a HGB die Bildung eines Rechnungslegungsbeirats beim Bundesministerium der Justiz mit identischen Aufgaben vor.

Diese Regelung gilt auch für eine GmbH, wenn diese über einen Aufsichtsrat verfügt und der Gesellschaftsvertrag die Rechte dieses Aufsichtsrats nicht ausdrücklich regelt. Die Prüfung des Jahresabschlusses einer Kapitalgesellschaft (z.B. GmbH oder AG) ist einheitlich im Handelsgesetzbuch (HGB) geregelt. Neuregelungen zur Prüfung enthält Art. 2 (Änderung des HGB) des KonTraG. Das GmbH-Gesetz wurde lediglich in § 32 a verändert (vgl. Art. 10 des KonTraG).
Die durch das Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich vorgenommenen Gesetzesänderungen sind mittlerweile in die über den Buchhandel zu beziehenden Gesetzestexte eingearbeitet.

 


www.iasifrs.de
www.ias-rechnungslegung.com
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 letzte Aktualisierung 12.01.05