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Gesetzliche Grundlagen |
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| In seiner Sitzung vom 4.3.1998 hat der Deutsche Bundestag den Entwurf der Bundesregierung eines Gesetzes zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (BT-DS 13/9712) mit Änderungen angenommen. |
Es handelt sich bei diesem Gesetz um ein Artikelgesetz, in dem verschiedene Gesetze geändert wurden. Insbesondere wurden Änderungen im Aktienrecht sowie im Konzernrecht vorgenommen. Für PARITÄTISCHE Organisationen könnten Änderungen in den Vorschriften zur Abschlußprüfung bei Kapitalgesellschaften von Bedeutung sein. In der Aktiengesellschaft erteilt nicht mehr der Vorstand den Prüfungsauftrag, sondern der Aufsichtsrat. Diese Regelung gilt auch für eine GmbH, wenn diese über einen Aufsichtsrat verfügt und der Gesellschaftsvertrag die Rechte dieses Aufsichtsrats nicht ausdrücklich regelt. Die Prüfung des Jahresabschlusses einer Kapitalgesellschaft (z.B. GmbH oder AG) ist einheitlich im Handelsgesetzbuch (HGB) geregelt.
Das Gesetz wurde im Bundesgesetzblatt Nr.24 vom 30.4.1998 verkündet und ist damit in Kraft getreten. Die wesentlichen, die Rechnungslegung und Prüfung betreffenden Änderungen gegenüber dem Regierungsentwurf sind:
A. Rechnungslegung
In den Anhang von börsennotierten Kapitalgesellschaften wird die Pflicht zur Angabe von Beteiligungen an großen Kapitalgesellschaften, die 5 v.H. der Stimmrechte überschreiten aufgenommen (§ 285 Nr. 11 HGB).
Der Konzernanhang börsennotierter Unternehmen wird um eine Kapitalflußrechnung und Segmentberichterstattung erweitert (§ 297 I, 2 HGB).
B. Prüfung
Die vorgesehene maximale Haftungssumme für die Prüfung nicht börsennotierter Kapitalgesellschaften von 4 Mio. DM wurde auf 2 Mio. DM reduziert; die Haftungssumme für die Prüfung börsennotierter Aktiengesellschaften beträgt dabei, wie schon im Regierungsentwurf, 8 Mio. DM (§ 323 II, 1 HGB).
C. Standard Setting Body
Mit den §§ 342, 342a wird ein 5. Abschnitt in das 3. Buch des HGB eingefügt. Darin wird die Anerkennung eines Rechnungslegungsgremiums in privater Trägerschaft durch das Bundesministerium der Justiz ermöglicht (§ 342 HGB), bzw. die Errichtung eines Rechnungslegungsbeirats vorgesehen (§ 342a HGB).
Gem. § 342 HGB kann das Bundesministerium der Justiz einer privatrechtlich organisierten Einrichtung folgende Aufgaben übertragen: Entwicklung von Rechnungslegungsempfehlungen für die Konzernrechnungslegung, Beratung des Bundesministeriums der Justiz und Vertretung der Bundesrepublik Deutschland in internationalen Gremien. Sollte es zu keiner Anerkennung eines solchen Gremiums kommen, sieht § 342a HGB die Bildung eines Rechnungslegungsbeirats beim Bundesministerium der Justiz mit identischen Aufgaben vor.
Diese
Regelung gilt auch für eine GmbH, wenn diese über einen
Aufsichtsrat verfügt und der Gesellschaftsvertrag die Rechte dieses
Aufsichtsrats nicht ausdrücklich regelt. Die Prüfung des
Jahresabschlusses einer Kapitalgesellschaft (z.B. GmbH oder AG) ist
einheitlich im Handelsgesetzbuch (HGB) geregelt. Neuregelungen zur
Prüfung enthält Art. 2 (Änderung des HGB) des KonTraG. Das
GmbH-Gesetz wurde lediglich in § 32 a verändert (vgl. Art. 10 des
KonTraG).
Die durch das Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im
Unternehmensbereich vorgenommenen Gesetzesänderungen sind
mittlerweile in die über den Buchhandel zu beziehenden
Gesetzestexte eingearbeitet.
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© 2001 Matthias Ax |
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