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Kapitalaufnahmeerleichterungsgesetz (KapAEG) 13.02.1998

Mit der Verabschiedung dieses Gesetzes zur Verbeserung der Wettbewerbsfähigkeit deutscher Konzerne an den Kapitalmärkten und zur Erleichterung der Aufnahme von gesellschafterdarlehen reagierte der Gesetzgeber auf die wachsende Notwendigkeit einer stärkeren Orientierung der Rechnungslegung an den Informationsbedürfnissen der kapitalmärkte. Gegenstand des KapAEG ist vor allem die Anwendung international anerkannter Bilanzierungsregeln in den Konzernabschlüssen deutscher Mutterunternehmen.

Zusätzlich wurde ein weiterer Schritt in Richtung Corporate Governance gegangen. 

Deutsche Konzerne, die zum Zweck der Zulassung an einer ausländischen Börse einen Konzernabschluss nach international anerkannten Rechnungslegungsvorschriften (IAS, US-GAAP) aufstellen, wurden früher durch zusätzliche Kosten belastet, weil sie zusätzlich einen Konzernabschluss nach deutschen Rechnungslegungsbestimmungen aufstellen mussten. Außerdem ergeben sich aus der unterschiedlichen Anwendung von deutschen und/oder internationalen Konzernrechnungsregeln unterschiedliche Konzernergebnisse was die Vergleichbarkeit der Abschlüsse erschwert.

Seit Inkrafttreten des Kapitalaufnahmeerleichterungsgesetzes v. 20.4.1998 (vgl. BGBl 1998 I S. 707ff.) ist ein Mutterunternehmen schließlich von der Verpflichtung zur Konzernrechnungslegung nach HGB-Vorschriften befreit, wenn statt dessen ein Konzernabschluß nach international anerkannten Grundsätzen, vor allem nach IAS oder US-GAAP, erstellt wird. 

Der Befreiungstatbestand bezieht sich jedoch ausschließlich auf börsennotierte Mutterunternehmen (vgl. § 292a HGB) und ist zunächst bis zum Jahr 2004 (31.12.2004) befristet worden (vgl. BGBl 1998 I S. 709).

Diese Befreiungsregelung tritt allerdings am 31.12.2004 wieder außer Kraft, sie ist also nur eine Zwischenlösung, bis der Gesetzgeber die nationalen Rechnungslegungsvorschriften an internationale Standards angepaßt hat.

Börsennotierte Mutterkapitalgesellschaften können künftig ihren Konzernabschluß mit befreiender Wirkung nach IAS oder US-GAAP aufstellen und offenlegen. Die befreiende Wirkung eines solchen Abschlusses hat zur Folge, daß die betreffenden Unternehmen von der Verpflichtung befreit werden, zusätzlich einen Konzernabschluß nach nationalem deutschen Recht aufzustellen. 

Dabei wurde vom ursprünglichen Gesetzentwurf abgewichen, der die Befreiungsregelung nur für solche Unternehmen vorsah, die einen ausländischen Kapitalmarkt in Anspruch nehmen. Nunmehr erstreckt sich die Befreiungsregelung auf alle, auch ausschließlich im Inland börsennotierten Unternehmen. 

Außerdem sollen Tochtergesellschaften, für deren Verluste das Mutterunternehmen eine Verlustausgleichsverpflichtung übernommen hat und für die weitere Voraussetzungen zutreffen, von den besonderen Bilanzierungsregeln für Kapitalgesellschaften sowie von Prüfungs- und Offenlegungspflicht für ihre Einzelabschlüsse befreit werden. Die im ersten Gesetzentwurf zur Änderung des HGB vom 07.06.1996 (vgl. Stichwort der Woche 38/96) noch vorgesehene Möglichkeit der Anwendung ausländischer Bilanzierungsregeln auch im Einzelabschluß, der Grundlage für die Gewinnausschüttung und die Besteuerung der Unternehmen (Maßgeblichkeit) ist, ist in der verabschiedeten Fassung des KapAEG nicht mehr vorgesehen. Die Befreiungsmöglichkeit bleibt damit auf den Konzernabschluß beschränkt.

 


Die wichtigsten Änderungen im HGB im einzelnen:  

Dem § 264 wird folgender Absatz 3 angefügt:  

(3) Eine Kapitalgesellschaft, die Tochterunternehmen eines nach § 290 zur Aufstellung eines Konzernabschlusses verpflichteten Mutterunternehmens ist, braucht die Vorschriften dieses Unterabschnitts und des Dritten und Vierten Unterabschnitts dieses Abschnitts nicht anzuwenden, wenn

  1. alle Gesellschafter des Tochterunternehmens der Befreiung für das jeweilige Geschäftsjahr zugestimmt haben und der Beschluß nach § 325 offengelegt worden ist,
  2. das Mutterunternehmen zur Verlustübernahme nach § 302 des Aktiengesetzes verpflichtet ist oder eine solche Verpflichtung freiwillig übernommen hat und diese Erklärung nach § 325 offengelegt worden ist,
  3. das Tochterunternehmen in den Konzernabschluß nach den Vorschriften dieses Abschnitts einbezogen worden ist,
  4. die Befreiung des Tochterunternehmens im Anhang des von dem Mutterunternehmen aufgestellten Konzernabschlusses angegeben wird und
  5. die von dem Mutterunternehmen nach den Vorschriften über die Konzernrechnungslegung gemäß § 325 offenzulegenden Unterlagen auch zum Handelsregister des Sitzes der die Befreiung in Anspruch nehmenden Kapitalgesellschaft eingereicht worden sind.

  Nach § 292 wird folgender § 292a (Befreiung von der Aufstellungspflicht) eingefügt:

(1) Ein börsennotiertes Unternehmen, das Mutterunternehmen eines Konzerns ist, braucht einen Konzernabschluß und einen Konzernlagebericht nach den Vorschriften dieses Unterabschnittes nicht aufzustellen, wenn es einen den Anforderungen des Absatzes 2 entsprechenden Konzernabschluß und Konzernlagebericht aufstellt und ihn in deutscher Sprache und Deutscher Mark nach den §§ 325, 328 offenlegt. Bei der Offenlegung der befreienden Unterlagen ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, daß es sich um einen nicht nach deutschem Recht aufgestellten Konzernabschluß und Konzernlagebericht handelt.

 

(2) Der Konzernabschluß und der Konzernlagebericht haben befreiende Wirkung, wenn

  1. Mutterunternehmen und seine Tochterunternehmen in den befreienden Konzernabschluß unbeschadet der §§ 295, 296 einbezogen worden sind
  2. der Konzernabschluß und der Konzernlagebericht
    a) nach international anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen aufgestellt worden sind
    b) im Einklang mit der Richtlinie 83/349/EWG ... stehen.
  3. die Aussagekraft der danach aufgestellten Unterlagen der Aussagekraft eines nach den Vorschriften dieses Unterabschnitts aufgestellten Konzernabschlusses und Konzernlageberichts gleichwertig ist,
  4. der Anhang oder die Erläuterungen zum Konzernabschluß die folgenden Angaben enthalten:
    a) die Bezeichnung der angewandten Rechnungslegungsgrundsätze
    b) eine Erläuterung der vom deutschen Recht abweichenden Bilanzierungs-, Bewertungs- und Konsolidierungsmethoden, und
  5. die befreienden Unterlagen von dem nach § 318 bestellten Abschlußprüfer geprüft worden sind und von dem Abschlußprüfer außerdem bestätigt worden ist, daß die Bedingungen für die Befreiung erfüllt sind.

Quelle: BT-Drucksache 12/9909 vom 12.02.1998.


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letzte Aktualisierung 12.01.05