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Das BilReG nimmt die Wahlrechte der
Mitgliedsstaaten war und ermöglicht
nichtkapitalmarktorientierten Unternehmen und Einzelunternehmen
die Aufstellung ihrer Abschlüsse nach den IAS/IFRS. Im Gegenzug
schreibt es aber eine generelle Anwendung der IAS/IRS nicht vor.
Weiter schließt es Wirtschaftsprüfer von der Abschlußprüfung
eines Unternehmens aus, wenn die Besorgnis der Befangenheit
besteht. Ein unabhängiger Abschlußprüfer soll nicht gleichzeitig
als Interessenvertreter des zu prüfenden Unternehmens tätig sein
und auch nicht das Produkt eigener vorangegangener
Dienstleistungen bewerten (Selbstprüfungsverbot).
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15.12.2003: Das Bundesministerium der Justiz hatte mit dem
Gesetzentwurf des Bilanzrechtsreformgesetzes eine weitere
wesentliche Maßnahme zur Stärkung der Unternehmensintegrität und des
Anlegerschutzes vorgestellt. 21.04.2004: Das Bundeskabinett
hat auf Vorschlag der Bundesjustizministerin den Entwurf eines
Bilanzrechtsreformgesetzes (BilReG) beschlossen, mit dem die Option
in nationales Recht umgesetzt werden soll. 1.07.2004: Der
Regierungsentwurf wurde vom Bundestag in 1. Lesung verabschiedet. Am
9.12.2004 im Amtsblatt veröffentlicht.
Zentrale Punkte sind die Fortentwicklung und Internationalisierung
des Bilanzrechts und die Stärkung der Rolle des Abschlussprüfers.
Folgende thematischen Schwerpunkte sind hervorzuheben:
Anwendung
internationaler Rechnungslegungsstandards
Der Gesetzentwurf
ermöglicht in weiten Teilen die Anwendung der IAS/IFRS
(International Accounting Standards/International Financial
Reporting Standards).
Bereits aus der sog. IAS-Verordnung der EU folgt die Verpflichtung
kapitalmarktorientierter Unternehmen, ihre Konzernabschlüsse ab 2005
nach den IAS, also nach den „International Accounting Standards",
aufzustellen. Der vorliegende Gesetzentwurf gibt den Unternehmen
nunmehr auch in den übrigen Bereichen (Konzernabschluss der
Nicht-Kapitalmarktunternehmen, Einzelabschluss) Wahlrechte zur
IAS-Anwendung:
Auch
Unternehmen, die nicht als Emittenten am Kapitalmarkt auftreten,
erhalten das Wahlrecht, ihre Konzernabschlüsse nach IAS
aufzustellen. Das kann z.B. für solche Unternehmen von Interesse
sein, die sich auf den Gang an die Börse vorbereiten.
Beim
Einzelabschluß eröffnet der Entwurf die Möglichkeit, daß in den
Pflichtveröffentlichungen eines Unternehmens ein IAS-Einzelabschluß
an die Stelle des traditionellen HGB-Abschlusses treten kann. Das
Unternehmen wird damit in die Lage versetzt, sich seinen
Geschäftspartnern mit einem auf Informationszwecke zugeschnittenen,
international „lesbaren" Abschluß zu präsentieren.
| Für
die Bemessung von Gewinnausschüttungen und für steuerliche Zwecke
bleibt es dagegen beim HGB-Abschluß. |
Eine
Pflicht zur IAS-Anwendung sieht der Entwurf ( über die EU-Verordnung
hinaus) für den Konzernabschluß von Unternehmen vor, die
bereits den Antrag auf Zulassung zum geregelten Kapitalmarkt
gestellt haben. Im Übrigen wird aber darauf verzichtet, eine IAS-Bilanzierung zwingend vorzuschreiben, da die IAS eine sehr
aufwendige und kostenintensive Bilanzierungsmethode, darstellen. Die
Unternehmen können ihre Entscheidung somit unter Berücksichtigung
der jeweiligen Interessen und der Belange der Bilanzadressaten
selbst treffen.
Stärkung der
Abschlußprüfung
Ein
Kernanliegen des Bilanzrechtsreformgesetzes ist die Eingrenzung und
Präzisierung derjenigen Tätigkeiten, die ein Wirtschaftsprüfer –
wenn er als Prüfer des Jahresabschlusses tätig ist – zusätzlich noch
für das geprüfte Unternehmen erbringen darf. Dem liegt die Erwägung
zugrunde, daß ein unabhängiger Abschlußprüfer sich nicht
gleichzeitig als Interessenvertreter des zu prüfenden Unternehmens
exponieren sollte und auch nicht in die Situation geraten darf, im
Rahmen der Prüfung das Produkt eigener vorangegangener
Dienstleistungen nochmals bewerten zu müssen (Selbstprüfungsverbot).
Bei allen
Abschlußprüfungen ist ein Wirtschaftsprüfer ausgeschlossen, wenn er
für das zu prüfende Unternehmen zusätzlich auch
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bei Buchführung
oder Aufstellung des Jahresabschlusses mitwirkt (das gilt bisher
schon),
-
Management-
oder Finanzdienstleistungen erbringt oder
-
versicherungsmathematische oder Bewertungsleistungen erbringt,
immer vorausgesetzt, diese Tätigkeiten sind nicht nur von
untergeordneter Bedeutung.
Bei
Prüfung von „Unternehmen im öffentlichen Interesse"
(Kapitalmarktunternehmen, Banken, Versicherungsunternehmen) sind
Wirtschaftsprüfer darüber hinaus auch von der Abschlussprüfung
solcher Unternehmen ausgeschlossen, wenn sie zugleich auch
-
Rechts- oder
Steuerberatungsleistungen erbringen, die sich auf die Darstellung
der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage in dem zu prüfenden
Jahresabschluss gestaltend und nicht nur unwesentlich auswirken
(sonstige Rechts- und Steuerberatungsleistungen werden dem
Abschlussprüfer aber weiterhin möglich sein),
-
sie die zu
prüfende Gesellschaft in Rechts- oder Steuerangelegenheiten
gerichtlich vertreten (außergerichtliche Vertretung ist nach wie
vor zulässig),
-
sie maßgeblich
an der Einführung von IT-Systemen zur Rechnungslegung mitwirken.
-
außerdem dürfen
Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften – wenn
sie solche Mandanten prüfen – künftig nicht mehr als 15% ihrer
Gesamteinnahmen von diesem Mandanten beziehen (bisher: 30%).
-
Der
Gesetzentwurf ist dabei nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
konzipiert: Einerseits stellt er hohe Anforderungen an die Prüfung
von Unternehmen, die Wertpapiere ausgegeben haben, sowie von
Kreditinstituten und Versicherungsunternehmen. Andererseits behält
er auch die Belange mittelständischer Wirtschaftsprüfungspraxen im
Auge, die im Regelfall keine kapitalmarktorientierten Unternehmen
oder Finanzdienstleister prüfen. Namentlich die im Entwurf
vorgesehene Beschränkung rechts- und steuerberatender Tätigkeit
für Prüfungsmandanten soll deshalb nur bei der Prüfung von
Kapitalmarktunternehmen oder Finanzdienstleistern gelten.
Erleichterungen
für kleine und mittlere Unternehmen
Die
in § 267 des Handelsgesetzbuchs (HGB) genannten Schwellenwerte zur
Abgrenzung zwischen kleinen, mittleren und großen Unternehmen sollen
um etwa ein Sechstel angehoben werden; die Abgrenzungskriterien sind
dabei Bilanzsumme und Umsatzerlöse. Schon ab 2004 werden deshalb
mehr Unternehmen in die Kategorie der kleinen und der mittleren
Gesellschaften fallen. Das bedeutet für diese Unternehmen
Bürokratieabbau und Kostenersparnis, weil sie z. B. als kleine
Gesellschaften von der Verpflichtung befreit sind, einen Lagebericht
aufzustellen oder ihre Abschlüsse von einem Wirtschaftsprüfer prüfen
zu lassen, und als mittlere Gesellschaften auf die kostenpflichtige
Bekanntmachung ihrer Abschlussunterlagen im Bundesanzeiger
verzichten können.
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