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 Bilanzrechtsreformgesetz 2004 (BilReG)
 

Das BilReG nimmt die Wahlrechte der Mitgliedsstaaten war und ermöglicht nichtkapitalmarktorientierten Unternehmen und Einzelunternehmen die Aufstellung ihrer Abschlüsse nach den IAS/IFRS. Im Gegenzug schreibt es aber eine generelle Anwendung der IAS/IRS nicht vor. Weiter schließt es Wirtschaftsprüfer von der Abschlußprüfung eines Unternehmens aus, wenn die Besorgnis der Befangenheit besteht. Ein unabhängiger Abschlußprüfer soll nicht gleichzeitig als Interessenvertreter des zu prüfenden Unternehmens tätig sein und auch nicht das Produkt eigener vorangegangener Dienstleistungen bewerten (Selbstprüfungsverbot).
 

 

15.12.2003: Das Bundesministerium der Justiz hatte mit dem Gesetzentwurf des Bilanzrechtsreformgesetzes eine weitere wesentliche Maßnahme zur Stärkung der Unternehmensintegrität und des Anlegerschutzes vorgestellt. 21.04.2004: Das Bundeskabinett hat auf Vorschlag der Bundesjustizministerin den Entwurf eines Bilanzrechtsreformgesetzes (BilReG) beschlossen, mit dem die Option in nationales Recht umgesetzt werden soll. 1.07.2004: Der Regierungsentwurf wurde vom Bundestag in 1. Lesung verabschiedet. Am 9.12.2004 im Amtsblatt veröffentlicht.
 

Zentrale Punkte sind die Fortentwicklung und Internationalisierung des Bilanzrechts und die Stärkung der Rolle des Abschlussprüfers. Folgende thematischen Schwerpunkte sind hervorzuheben:

Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards

Der Gesetzentwurf ermöglicht in weiten Teilen die Anwendung der IAS/IFRS (International Accounting Standards/International Financial Reporting Standards).

Bereits aus der sog. IAS-Verordnung der EU folgt die Verpflichtung kapitalmarktorientierter Unternehmen, ihre Konzernabschlüsse ab 2005 nach den IAS, also nach den „International Accounting Standards", aufzustellen. Der vorliegende Gesetzentwurf gibt den Unternehmen nunmehr auch in den übrigen Bereichen (Konzernabschluss der Nicht-Kapitalmarktunternehmen, Einzelabschluss) Wahlrechte zur IAS-Anwendung:

Auch Unternehmen, die nicht als Emittenten am Kapitalmarkt auftreten, erhalten das Wahlrecht, ihre Konzernabschlüsse nach IAS aufzustellen. Das kann z.B. für solche Unternehmen von Interesse sein, die sich auf den Gang an die Börse vorbereiten.

Beim Einzelabschluß eröffnet der Entwurf die Möglichkeit, daß in den Pflichtveröffentlichungen eines Unternehmens ein IAS-Einzelabschluß an die Stelle des traditionellen HGB-Abschlusses treten kann. Das Unternehmen wird damit in die Lage versetzt, sich seinen Geschäftspartnern mit einem auf Informationszwecke zugeschnittenen, international „lesbaren" Abschluß zu präsentieren.

Für die Bemessung von Gewinnausschüttungen und für steuerliche Zwecke bleibt es dagegen beim HGB-Abschluß.

Eine Pflicht zur IAS-Anwendung sieht der Entwurf ( über die EU-Verordnung hinaus)  für den Konzernabschluß von Unternehmen vor, die bereits den Antrag auf Zulassung zum geregelten Kapitalmarkt gestellt haben. Im Übrigen wird aber darauf verzichtet, eine IAS-Bilanzierung zwingend vorzuschreiben, da die IAS eine sehr aufwendige und kostenintensive Bilanzierungsmethode, darstellen. Die Unternehmen können ihre Entscheidung somit unter Berücksichtigung der jeweiligen Interessen und der Belange der Bilanzadressaten selbst treffen.

Stärkung der Abschlußprüfung

Ein Kernanliegen des Bilanzrechtsreformgesetzes ist die Eingrenzung und Präzisierung derjenigen Tätigkeiten, die ein Wirtschaftsprüfer – wenn er als Prüfer des Jahresabschlusses tätig ist – zusätzlich noch für das geprüfte Unternehmen erbringen darf. Dem liegt die Erwägung zugrunde, daß ein unabhängiger Abschlußprüfer sich nicht gleichzeitig als Interessenvertreter des zu prüfenden Unternehmens exponieren sollte und auch nicht in die Situation geraten darf, im Rahmen der Prüfung das Produkt eigener vorangegangener Dienstleistungen nochmals bewerten zu müssen (Selbstprüfungsverbot).

Bei allen Abschlußprüfungen ist ein Wirtschaftsprüfer ausgeschlossen, wenn er für das zu prüfende Unternehmen zusätzlich auch

  • bei Buchführung oder Aufstellung des Jahresabschlusses mitwirkt (das gilt bisher schon),

  • Management- oder Finanzdienstleistungen erbringt oder

  • versicherungsmathematische oder Bewertungsleistungen erbringt,
     

immer vorausgesetzt, diese Tätigkeiten sind nicht nur von untergeordneter Bedeutung.

Bei Prüfung von „Unternehmen im öffentlichen Interesse" (Kapitalmarktunternehmen, Banken, Versicherungsunternehmen) sind Wirtschaftsprüfer darüber hinaus auch von der Abschlussprüfung solcher Unternehmen ausgeschlossen, wenn sie zugleich auch

  • Rechts- oder Steuerberatungsleistungen erbringen, die sich auf die Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage in dem zu prüfenden Jahresabschluss gestaltend und nicht nur unwesentlich auswirken (sonstige Rechts- und Steuerberatungsleistungen werden dem Abschlussprüfer aber weiterhin möglich sein),

  • sie die zu prüfende Gesellschaft in Rechts- oder Steuerangelegenheiten gerichtlich vertreten (außergerichtliche Vertretung ist nach wie vor zulässig),

  • sie maßgeblich an der Einführung von IT-Systemen zur Rechnungslegung mitwirken.

  • außerdem dürfen Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften – wenn sie solche Mandanten prüfen – künftig nicht mehr als 15% ihrer Gesamteinnahmen von diesem Mandanten beziehen (bisher: 30%).

  • Der Gesetzentwurf ist dabei nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit konzipiert: Einerseits stellt er hohe Anforderungen an die Prüfung von Unternehmen, die Wertpapiere ausgegeben haben, sowie von Kreditinstituten und Versicherungsunternehmen. Andererseits behält er auch die Belange mittelständischer Wirtschaftsprüfungspraxen im Auge, die im Regelfall keine kapitalmarktorientierten Unternehmen oder Finanzdienstleister prüfen. Namentlich die im Entwurf vorgesehene Beschränkung rechts- und steuerberatender Tätigkeit für Prüfungsmandanten soll deshalb nur bei der Prüfung von Kapitalmarktunternehmen oder Finanzdienstleistern gelten.

Erleichterungen für kleine und mittlere Unternehmen

Die in § 267 des Handelsgesetzbuchs (HGB) genannten Schwellenwerte zur Abgrenzung zwischen kleinen, mittleren und großen Unternehmen sollen um etwa ein Sechstel angehoben werden; die Abgrenzungskriterien sind dabei Bilanzsumme und Umsatzerlöse. Schon ab 2004 werden deshalb mehr Unternehmen in die Kategorie der kleinen und der mittleren Gesellschaften fallen. Das bedeutet für diese Unternehmen Bürokratieabbau und Kostenersparnis, weil sie z. B. als kleine Gesellschaften von der Verpflichtung befreit sind, einen Lagebericht aufzustellen oder ihre Abschlüsse von einem Wirtschaftsprüfer prüfen zu lassen, und als mittlere Gesellschaften auf die kostenpflichtige Bekanntmachung ihrer Abschlussunterlagen im Bundesanzeiger verzichten können.

 
 Bilanzrechtsreformgesetz (Gesetzestext)


www.iasifrs.de
www.ias-rechnungslegung.com
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 letzte Aktualisierung 12.01.05