BilKoG

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BilKoG (Bilanzkontrollgesetz)

Im Bundesgesetzblatt Nr. 69 vom 20. Dezember 2004 ist das Gesetz zur Kontrolle von Unternehmensabschlüssen (Bilanzkontrollgesetz –BilKoG- Gesetz vom 15.12.2004) veröffentlicht wurden. Es handelt sich bei diesem Gesetz um ein Artikelgesetz, das zahlreiche Gesetze ändert, aufhebt und neue einführt.

Im Rahmen des 10-Punkte-Programms der Bundesregierung liegt nun das Bilanzkontrollgesetz vor. Eine privatrechtliche organisierte Einrichtung soll als Prüfstelle für Rechnungslegung eingerichtet werden, um Jahresabschlüsse auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Die Prüfstelle berichtet der BaFin, die erforderlichenfalls einschreitet. Das Gesetz gilt allerdings nur für Unternehmen, deren Wertpapiere an einer inländischen Börse zum Handel im amtlichen oder geregelten Markt zugelassen sind.

 

Das Bilanzkontrollgesetzes verfolgt nachstehende Ziele:
  • Verhinderung von Bilanzmanipulationen zu Lasten der Anleger auf dem Kapitalmarkt
  • die Prüfung der Rechnungslegung kapitalmarktorientierter Unternehmen durch ein von staatlicher Seite beauftragtes privatrechtliches Gremium,
  • die Prüfungen auf Bilanzfehler als Stichprobe,
  • bei nicht freiwilliger Mitwirkung der Unternehmen Prüfung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht,
  • die Verpflichtung der Unternehmen zur Veröffentlichung festgestellter Rechnungslegungsfehler;
  • Änderungen und Ergänzungen im Handelsgesetzbuch,
  • Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch, Wertpapierhandelsgesetz, Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz und Aktiengesetz.

Änderungen auf Grund der Ausschußempfehlung:

  • Verschiebung des Enforcement-Starts auf den 1. Juli 2005,
  • Schaffung einer Haftungshöchstgrenze bei fahrlässiger Verletzung der Verschwiegenheitspflicht durch die Prüfstelle,
  • Selbstaufgriffsrecht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht bei der Gefahr von Doppelprüfungen bei Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten und Versicherungsunternehmen.

Das Konzept, eine zusätzliche unabhängige Stelle zur Prüfung von Jahres- und Konzernabschlüssen kapitalmarktorientierter Unternehmen einzurichten und so – neben der Überprüfung durch den Aufsichtsrat und den Abschlussprüfer (Wirtschaftsprüfer) – noch eine „dritte Säule“ zu schaffen, ist für deutsche Verhältnisse eher ungewohnt. International ist eine entsprechende Bilanzkontrolle in manchen Ländern aber schon üblich. Neu in Deutschland ist aber nicht nur der Enforcement-Gedanke an sich, sondern auch das Konzept, private und hoheitliche Elemente zu einem neuen zweistufigen Enforcement-System zu kombinieren.

 

In einem ersten Schritt soll mit Hilfe der deutschen Wirtschaft eine privatrechtliche Einrichtung aufgebaut werden. Diese Enforcement-Stelle soll Verstößen gegen Rechnungslegungsvorschriften bei Jahres- oder Konzernabschlüssen nachgehen. Die Prüfstelle wird tätig:

  • bei Vorliegen von Anhaltspunkten für Rechnungslegungsverstöße,

  • im Rahmen von Stichprobenprüfungen oder

  • auf Verlangen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin).

 Die BaFin kann das Verfahren an sich ziehen, wenn

  • sich ein Unternehmen der Prüfung entziehen sollte,

  • ein Unternehmen aufgezeigte Fehler nicht beseitigt haben sollte oder

  • die Ergebnisse der Prüfstelle selbst in Zweifel gezogen werden.
    Notfalls soll die BaFin mit hoheitlichen Mitteln die Einhaltung von Rechnungslegungsvorschriften durchsetzen.

Die Kosten der privaten Prüfstelle (DPR) und die allgemeinen Enforcement-Kosten der BaFin sollen durch Erhebung einer Umlage bei allen am geregelten Kapitalmarkt notierten Unternehmen finanziert werden. Die konkreten Kosten einer Prüfung auf der zweiten Stufe sollen jeweils dem betroffenen geprüften Unternehmen gesondert auferlegt werden.
 


www.iasifrs.de
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© 2001  Matthias Ax

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 letzte Aktualisierung 17.03.05